Aktuelle Änderungen durch die Corona-Verordnung Schule

Änderungen zum 14. Februar 2022

  • Von der schulischen Testpflicht ausgenommen sind nun alle quarantänebefreiten Personen.
  • Quarantänebefreiten Personen werden zwei Schnelltests pro Woche zur freiwilligen Testung angeboten.
  • Frisch genesene Personen dürfen frühestens 14 Kalendertage nach Ende der Absonderung wieder an PCR-Pooltests teilnehmen.
  • Die Auflösung eines positiven PCR-Pools sind nun auch mittels Schnelltest eines zugelassenen Leistungserbringers nach Coronavirus-Testverordnung möglich, soll vorrangig (in Abhängigkeit von den Laborkapazitäten) aber weiterhin mittels PCR-Test erfolgen.
  • Die Nachtestung nach positivem Test ist nun auch mittels Schnelltest (unter Beachtung der AbsonderungsVO: 7-Tage-Frist) zulässig.
  • Bei Auftreten eines Infektionsfalls in der Klasse oder Lerngruppe darf der fachpraktische Sportunterricht in den weiterführenden und beruflichen Schulen auch in der Halle stattfinden, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird. Das Abstandsgebot gilt nicht für die Prüfungsvorbereitung und die Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe. In den Grundschulen, SBBZ GENT und KMENT, Grundschulförderklassen und Schulkindergärten dürfen unabhängig vom fachpraktischen Sportunterricht in Unterrichtspausen erweiterte Bewegungsangebote im Freien gemacht werden.
  • Bei den fachpraktischen Prüfungen im Fach Musik und für die hierfür erforderliche Prüfungsvorbereitung sowie für die zur Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen darf auch in den Alarmstufen in geschlossenen Räumen ohne Maske gesungen werden.
  • Bei schulischen Veranstaltungen ist keine Datenverarbeitung zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde mehr erforderlich.