Leichte Lockerung der Maskenpflicht ab 22.10.2020

Das Kultusministerium reagiert auf Rückmeldungen zur Maskenpflicht mit einer Anpassung der Corona-Verordnung Schule.

  • Die Maskenpflicht gilt nicht bei der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken)
  • Im Freien kann die Maske abgenommen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
    In den beiden großen Pausen am Vormittag ist der Mindestabstand auf den Pausenhöfen praktisch nicht einzuhalten, aber für alle sonstigen Aufenthalte außen auf dem Schulgelände ist das Abnehmen der Maske unter Einhaltung des Mindestabstands erlaubt.